{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-451.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040451.pdf", "Checksum": "228d5af2e0229365b6c485a46b24c966"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:04", "Num": ["BGE 40 III 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:04", "Checksum": "def95be640da42ba85288a05a94c34be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451\n\n einziger Gläubiger an und wurde als solcher anerkannt. 19,750 Fr. ist abzuweisen. Dieser Betrag soll also im Kollo-\nAm 13./14. März 1914 ersteigerte er sodann die beiden kationsplan Ernst Aebi zugelassen werden.\nForderungen von 5000 Fr. und 110,000 Fr., die Frau )} 2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von\nAebi im Konkurs ihres früheren Ehemannes angemeldet 4000 Fr. ist für den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also\nhatte und die von der Konkursverwaltung nicht zuge- nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen. Also ist die\nlassen worden waren. Nachdem der Beklagte den VOll Summe von 1500 Fr. anerkannt; dagegen sind die übrigen\nFrau Anna Aebi angehobenen aber nicht durchgeführten 2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen. »\nKollokationsstreit als Zessionar der beiden Forderungen\nDas Bundesgericht zieht\nwieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwaltung im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm in Erwägung:\nab, wonacI' sie die Frauengutsforderung für 4000 Fr. und 1. - Die Vorinstanz hat zunächst die Frage, ob der\ndie Alimentationsforderung für 19,750 Fr. (79 Monats- Beklagte als zur Geltendmachung der streitigen Forderaten zu 250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum Tode der rungen legitimiert anzusehen sei, bejaht und demgemäss\nFrau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte gestützt auf die zwischen den Parteien zustande gekomder Konkursgläubiger gemäss Art. 250 SchKG anerkannte. mene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauenguts-\nNach der gestützt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen forderung von 4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen.\nVerordnung vom 13. Juli 1911 notwendig gewordenen Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht\nNeuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht\nKonkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beruindem er mit Klage vom 31. März 1914 das Begehren . fungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der\nstellte, es sei der Beklagte mit seinen Ansprüchen gänz- Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. « defilich aus dem Kollokationsplan zu weisen. Der Beklagte nitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen ».\nhat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Ober- Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos. Wie bereits\ngericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn bemerkt, hat das Obergericht die Klage bezüglich der\ndas Gericht den. Beklagten als zur Geltendmachung der Frauengutsforderung nur für 1500 Fr. gutgeheissen, diese\nForderungen im Konkurse legitimiert anerkennen würde, Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr.\ndie Forderung von 4,000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr. als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält\nzuzulassclt, die K lage in diesem Punkt mit hin nur fü r die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauen-\n1500 F r. gutzuheissen sei. gutsforderung dem Kläger « im Sinne der Motive » für\nß. --- Du rch Urteil vom 22. September 1914 hat das 1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschränkung.\nOberge richt des Kantons Bern die Klage inbczug auf die D~it soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass.\nForderung von 19,750 Fr. gänzlich, inbezug auf die nachdem das Gericht den Beklagten als zur Geltend-\nAS 40 III - 1914 31\nI·\n"}