450 Entlcheldungen der Scliuldbetrelbun.... und Konkurakammer • Entscheidungen der Zivllkammern. N° 86. 451 . seeondo ehe a suo modo di vedere gli oggetti staggiti si trovano in possesso (detenzione) delle debitriei 0 in quello. deI terzo. Nel primo easo, l'art. 107 dispone ehe la parte di attore nella causa sulla pretesa deI terzo ineombe a quest'ultimo, non al ereditore istante : questi avra dunque Entscheidungen der Zivilkammern. - Arrets la parte di convenutp e di questa posizione piiI favorevoIe ehe la legge gli concede il creditore non pUD vepir frustrato. des sections civiles. come succederebbe se non gli si aceordasse che il solo diritto di agire giudizialmente di propria iniziativa per mezzo dell'azione rivocatoria. Ma anche ove il terzo rivendicante fosse detentore degli oggetti pignorati e 86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1914 i. S. quindi il ricorrente dovesse farsiattore nella contesta- Leuenberger, Beklagter, gegen Brüstlein, Kläger. zione (art. 109 LEF), quest'ultimo avrebbe nondimeno evidente interesse a che si proceda regolarmente a norma Alimentationsforderungen, deren Höhe nicht ein für alle mal feststehend, sondern den jeweiligen Umständen degli art. 106-109. Infatti, a prescindere da altri motivi. entsprechend veränderlich sein soll, können im K 0 nk urs l'azione rivocatoria non e se non azione person::>le (vedi nur für die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits art. 285 e 291 LEF), mentre quella dell'art. 109 verte vergangenen Alimentationsperioden und die laufende Rate sulle cose stesse pignorate e sui diritti acquisiti coll'ese- geltend gemacht werden. guito pignoramento; - A. - Durch rechtskräftig geworden es Urteil vom pronuncia: 14. Juni 1905 hat das Amtsgericht Bern die Ehe zwischen Ernst Aebi, gew. Fürsprech in Bern, und Anna Aebi geb. II ricorso e ammesso e, annullato l'~tto di carellza di Eysold, geschieden und den zwischen den Ehegatten am beni 11 luglio 1914, viene ingiunto all'Ufficio di Valle- 22. Mai 1905 abgeschlossenen Vergleich gerichtlich be- maggia di procedere al pignoramento e poi al procedi- stätigt, wonach sich Ernst Aebi verpflichtete, seiner Frau mento previsto dagli art. 106-109 LEF. einen monatlichen Alimentationsbeitrag von 350 Fr. und 5000 Fr. als Ersatz für eingebrachtes Frauengut zu be- zahlen. Am 29. September 1906 wurde über Ernst Aebi in Bern der heute noch nicht ausgetragene Konkurs eröffnet, iü welchem Frau Anna Aebi gestützt auf den genannten Vergleich die Frauengutforderung von 5000 Fr. und eine Alimentationsforderung im Kapitalwert von 110,000 Fr. eingab. Am 20. Mai 1913 starb Frau Anna Aebi in Bonn. Nachdem ihre Erbschaft von den Erbbe- rechtigten ausgeschlagen worden war, stellte der Beklagte als Gläubiger der Frau Aebi an das Richteramt 11 Bern das Gesuch, es sei über ihr in Bern befindliches; in den Alimentations- und Entschädigungsforderungen gegen 452 Entscheidungen ~i;l ZiVilkammern. N° 86. 453 Ernst Aebi bestehendes Vermögen die Separat- oder Kon- Forderung von 4000 Fr. dagegen nur für 1500 Fr. « im kursliquidation durchzuführen. Da sich der Beklagte zur Sinne der Motive )} zugesprochen. Deckung der Liquidationskosten bereit erklärte, gab der C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung Gerichtspräsident 11 von Bern diesem Gesuch gestützt an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: auf Art. 193 SchKG Folge. Der Beklagte meldete sich als (! 1. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von einziger Gläubiger an und wurde als solcher anerkannt. 19,750 Fr. ist abzuweisen. Dieser Betrag soll also im Kollo- Am 13./14. März 1914 ersteigerte er sodann die beiden kationsplan Ernst Aebi zugelassen werden. Forderungen von 5000 Fr. und 110,000 Fr., die Frau )} 2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von Aebi im Konkurs ihres früheren Ehemannes angemeldet 4000 Fr. ist für den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also hatte und die von der Konkursverwaltung nicht zuge- nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen. Also ist die lassen worden waren. Nachdem der Beklagte den VOll Summe von 1500 Fr. anerkannt; dagegen sind die übrigen Frau Anna Aebi angehobenen aber nicht durchgeführten 2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen. » Kollokationsstreit als Zessionar der beiden Forderungen Das Bundesgericht zieht wieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwal- tung im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm in Erwägung: ab, wonacI' sie die Frauengutsforderung für 4000 Fr. und 1. - Die Vorinstanz hat zunächst die Frage, ob der die Alimentationsforderung für 19,750 Fr. (79 Monats- Beklagte als zur Geltendmachung der streitigen Forde- raten zu 250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum Tode der rungen legitimiert anzusehen sei, bejaht und demgemäss Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte gestützt auf die zwischen den Parteien zustande gekom- der Konkursgläubiger gemäss Art. 250 SchKG anerkannte. mene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauenguts- Nach der gestützt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen forderung von 4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen. Verordnung vom 13. Juli 1911 notwendig gewordenen Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht Konkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beru- indem er mit Klage vom 31. März 1914 das Begehren . fungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der stellte, es sei der Beklagte mit seinen Ansprüchen gänz- Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. « defi- lich aus dem Kollokationsplan zu weisen. Der Beklagte nitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen ». hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Ober- Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos. Wie bereits gericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn bemerkt, hat das Obergericht die Klage bezüglich der das Gericht den. Beklagten als zur Geltendmachung der Frauengutsforderung nur für 1500 Fr. gutgeheissen, diese Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen würde, Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr. die Forderung von 4,000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr. als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält zuzulassclt, die K lage in diesem Punkt mit hin nur fü r die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauen- 1500 F r. gutzuheissen sei. gutsforderung dem Kläger « im Sinne der Motive » für ß. --- Du rch Urteil vom 22. September 1914 hat das 1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschränkung. Oberge richt des Kantons Bern die Klage inbczug auf die D~it soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass. Forderung von 19,750 Fr. gänzlich, inbezug auf die nachdem das Gericht den Beklagten als zur Geltend- AS 40 III - 1914 31 I· ; 454 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 86. 455 machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt hatte, gestützt auf eie zwischen den Parteien abgeschlos- vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz sene Konvention eine materielle Prüfung der Frauen- 140 des frühem bernischen Zivilgesetzbuch~ normierten gutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch, Unterstützungspflicht charakterisiert hat, so entzieht dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht re- sich diese Auffassung der Ueberprüfung durch das Bun- kurriert hat, hat sich der Kläger aber nicht nur damit desgericht. Satz 140 a. a. O. bestimmt aber, dass wenn einverstanden erklärt, dass die Frauengutsforderung für die Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibes- 2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen sei, gebrechens des einen Ehegatten getrennt worden sei, die sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltend- sich derselbe nicht durch eine . schlechte Aufführung machung der Forderung im Konkurs gestützt auf dessen selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden Erwerb im Separatkonkurs der Frau Aebi anerkannt, Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des welche Berechtigung nach der von den Parteien vor kranken beizutragen, wenn derselbe nicht hinlängliches Obergericht abgeschlossenen Vereinbarung die V 0 r- Vermögen besitze, um sich daraus zu verpflegen; über- aus set z u n g für die teilweise Zulassung der Frauen- dies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen gutsforderung im Konkurs bilden sollte. Dass der Kon- Ehegatten über die Summe dieses Beitrages nicht einigen kursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna Aebi können, sie durch das Zivilgericht zu bestimmen sei und zur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite das s die s e B e s tim m u n gin der F 0 I g e, liegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentations- bei einer Veränderung der Umstände, forderung berechtigt gewesen sei, könnte daher ebenfalls auf den Antrag des einen oder des andern als vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das dahin- Ehegatten vermehrt oder vermindert gestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszu- wer den k ö n n e. Mit der Vorinstanz ist daher davon führen ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jeden- auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschul- ralls deshalb gutgeheisen werden muss, weil diese Forde- deten Alimentationsbeiträge als Beiträge des gesunden rung nicht Konkursforderung sein "kann. Ehegatten an denjenigen Teil zu betrachten sind, der 2. - Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeant- die Trennung durch seine Krankheit veranlasst hat. wortung selber ausführt, setzt sich die von ihm geltend Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem Höhe der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal 1. Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses feststehend, sondern den jeweiligen Umständen ent- über Ernst Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von sprechend veränderlich sein sollte. Dies schliesst aber die Aebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der zusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912 Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese und, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familien- Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht rechts entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die Charakter gemäss Art. 76 aOR nach dem alten kanto- Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht nalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die etwa mit der Begründung gutgeheissen, diese Forderung Alimentationsforderung bezügliche Bestimmung der zwi- sei mit der Person der Frau Anna Aebi untrennbar ver- schen Aebi und seiner Ehefrau abgeschlossenen Kon- bunden, also unübertragbar gewesen. Das Obergericht hat diese Frage überhaupt nicht berührt, sondern die 456 Entscheidungen der Zivilkamm,'rn , N° 86. 457 Nichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k 0 n- kur s r e c h t I ich e n Erwägungen begründet, indem rungen geltend gemacht werden, auch wenn deren Um- es unter Verweisung auf die deutsche Doktrin ausführte, fang bei 'Eröffnung des yerfahrens noch nicht zi ITermässig dass es sich. in conoreto um einen .auf 'Gesetz und nicht bestimmt ist (vgl. Bei t r ä g e zur Erläuterung des auf Vertrag beruhenden Anspruch .h andle, der überdies deutschen Rechts, Bd. 50 S. 1120 f.). 'Vährend nun di e nicht unveränderlich fest bestimmt, sondern variabel sei. meisten Forderungen als einmalige abgeschlossene Wir- Ob und inwieweit aber eine Forderung im Konkurs zuzu- kungen eines Tatbestandes zur Entstehung gelangen, ist lassen sei, entscheidet sich nach dem Schuldbetreibungs- dies bei den familienrechtlichen. Unterhaltsansprüchell und Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf regelmässig nicht der Fall. Sie sind nicht als einheitlich e Grund kantonalen oder eidgenössischen Rechts eFltstan- Obligationen zu betrachten, die, einmal entstanden, bis --den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern. Recht sind denn auch in ' der Konkursordnung und nicht Sie sind vielmehr Ansprüche, die sich in jedem Augenblick im Zivilrecht enthalten (vgl. § 3 der deutschen Konkurs- erneuern, zu ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu ordnung). Grunde liegenden bestimmten Verwandtschaftsverhält- 3. - Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte -die Alimen- nisses, sowie bestimmten Grades von Bedürftigkeit des tationsforderung, die er ' von sich aus kapitalisiert hat, Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nach konkursrechtlichen Grundsätzen im Konkurs des bedürfen (vgl. STAUDIGER, Kommentar zum Familien- Ernst Aebi geltend machen könne, wobei es so zu halten recht, Vor b e m e r k u n gen zum dritten Kapitel des ist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung ein- Abschnittes Verwandtschaft; GAUPP-STEIN, Kommentar gegeben hätte. Voraussetzung für die Anmeldung im zu Art. 323 der deutschen Zivilprozessordnung, S e u f- Konkurs ist, dass es sich um eine K 0 n ku f S f 0 r d e- fe r ts A r chi v, Neue Folge Bd. 8 N° 86 und RIVIERE, run g handle. Was als Konkursforderung aufzufassen Pandectes fran~aises, N° 446 und 447 unter dem Stich- sei, ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem all- wort (/ aliments »). Aus diesem Grunde hört gemäss gemein anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grund- Art. 153 ZBG bei Wiederverheiratung des berechtigten sätzlich alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Ehegatten die Unterhaltspflicht des andern Teiles auf; Konkurses schon b e s t ehe n, Konkursforderungen sein ebenso kann eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente und dass nur die im Momente der Eröffnung des Ver- auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder fahrens noch nicht begründeten Forderungen am Kon- herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr kurs nicht partizipieren können. B e s t ehe n d ist aber besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat, jede Forderung, die sich auf einen R e c h t s t i tel sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der stützen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwing- Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Das nämliche bar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Note 6). ist auch nach Art. 320 ZGB für die vom Vaterschaftsbe- Dass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebenso- klagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente, wenig erforderlich, als dass sie in quali vorhanden sei; sowie für die Unterstützungsansprüche gemäss Art. 329 es genügt, wenn die für die Bestimmung der Höhe des ZGB der Fall. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei Anspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind. andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen, obschon Darum l<önnen im Konkurse z. B. · Schadenersatzforde- ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungs- pflicht des einen Teils nur unter der Voraussetzung eines 458 Entscheidungt'n der ~. '.'1;Kammern. N° 86. 459 entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des andern Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrer- ~nspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit seits ebenfalls wegfällt. Streng logisch genommen ist z. des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Ver- B. die Leistung des Mieters von Moment zu Moment pflichteten ver ä n der I i c. h engesetzlichen familien- durch die Gegenleistung des Vermieters bedingt, so dass rechtlichen Unterhaltsanspruch der Frau Aebi an Stelle der Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht des Richters näher umschreiben sollte, und dass sich die eine einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von Forderung von 19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung in jeder Mietperiode neu entstehenden Einzelforderungen des Beklagten nur aus solchen Raten zusammerlsetzt, bezahlt (vgl. AS 27 II S. 457; für die Behandlung der die erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind, in Zukunft fällig werdenden Mietzinse im Konkurs s. so kann die Alimentationsforderung des Beklagten im überdies S e u f f e r t, Konkursprozessrecht S. 48). Be- Konkurs des Ernst Aebi nicht zugelassen werden. Dies steht sonach eine Alimentationsforderung nur in dem ist denn auch im deutschen Recht, in § 3 der Konkurs- Masse, als ihre Voraussetzungen in der Vergangenheit verordnung, ausdrückliclJ. bestimmt. liegen oder noch andauern, so kann sie im Moment der 4. - Ob und imwieweit familienrecbtliche Alimenta-. Konkurseröffnung auch nur für die vergangenen Alimen- tiOJ sansprüche Konkursforderungen seien, hängt also tationsperioden und für die laufende existent sein. Die nicht davon ab, ob sie auf Gesetz beruhen oder auf Urteil später zu leistenden Alimente bilden daher nicht den oder Vertrag, sondern davop, ob sie zur Zeit der Eröftnuna b Gegenstand einer jetzt schon bestehenden, wenn auch des Verfahrens als vorhanden zu gelten haben oder ob befristeten oder bedingten Forderung, sondern den man annehmen müsse, dass sie erst nach Konkursaus- Gegenstand erst z u k ü n f t i g entstehender Forde- bruch von neuem entstehen. Dagegen steht der Zulassung rungen. Diese gehören aber, wie oben ausgeführt worden von schon vor dem Konkursbeginn schuldig gewordenen ist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie können also Unterhaltsbeiträgen im Konkurs f'ichts im Wege (vgl. auch nicht im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran ERNST JAEGER, Komm. zu § J der deutschen Korkurs- ändert es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren ordnung, Anm. 40 ; aus u n z u t r e f f end e n Gründen Inhalt durch richterliche Feststellung erhalten habe, weil abweichend SARWEY, Konkursordnung für das deutsche auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Reich, S: 16). Dabei spiflt es keine Rolle, ob die für die Natur nach in jedem AugenbUck neu erzeugt, nicht eia Vergangepheit erwacrsenen Alimentationsforderungen für alle m~l fixieren kann. Das gleiche gilt auch dann, durch gerichtliches Ulteil oder Parteivereirbarur.g näher wenn das Mass der Alimentationsforderung durch Ver- festgesetzt worden seien oder sich dir ekt auf das Gesetz einbarung zwischen dem Berechtigten und Verpflichtete. stützf>n. Es wäre nicht einzusehen, w9rum z. B. der festgesetzt woroen ist, vorausgesetzt, dass der Partei- Anspruch der Ehefr9u gegen den nicht beschiedenen Ehe- wille nicht auf Begründung einer selbständigen, von dea mann auf Gew äI-.ru ng des Unterl:altes für sich ur d ihle gesetzlichen Bedingungen der Unterhaltspflicht unab- Kinder für die Zeit bis zur KonkurseröfInung im Konku..s hängigen Ullterhaltsverbindlichkeit gerichtet war (vgl. des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht werden AS 39 II S. 18 ff.). Da nun im vorliegenden F911 einer- können, wenn dieser der ihm gemäss Art. 160 Abs. 2 seits auf Grund des vorinstanzlichen Urteils feststeht, ZGB aufellegten Verpflichtung nicht n9chgekommen ist. dass der vom Beklagten geltend gemachte Alimentations- Eine solche Forderung wäre ebensogut bestimmbar, als ein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch, 460 Entscheidungen der Zivllkaru.l e n. No 87. 461 da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag kömite sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Ein- längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzu- Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei lassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe, Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus- dass sie auf deren Geltendmachung verzichte. stehende Nachlassquote v on 429 Fr. nebst 32 Fr. 60 Cts. für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am Demnach hat das Bundesgericht 20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld- erkannt grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- 35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld, gerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be- abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr. stätigt. 35 Cts.) aus. In dieser Schuldanerkennung waren wiederum Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forde- rung fällig werde. Darauf zog der Bddagte sein Be- 87. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914 gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück. i. S. Bossha.rdt, Beklagter, gegen Stäubli, Kläger. Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un- schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte, gültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw. der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld- Anfechtbarkeit der Erfüllung eines, solchen Versprechens. anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische A. - Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr. Rechtsöffnung. Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht B. - Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons einer Nachlassdividende von 36 %, zahlbar wie folgt: Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr. 15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da- 35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter rauf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass- Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen. dividende von 1729 Fr. : Dieses Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut am 31. Januar 1912 Fr. 900 unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers am 20. Juni 1912 » 400 vom 19. November 1911 dieser dem Bek1agten am und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand. 7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be- 4200 Fr. « zur Deckung Ihres Verlustes» ~msgestellt zirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das hatte. « Diese Wechsel I), fährt das Gericht fort, « be- Begehren um Aufhebung des Nachlaswertragt::.s mit Be- » deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem zug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem ~ Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene