Der Gläubigerausschuss ist nicht Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die in Erwägung: eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Be- 1. - Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen inso- schwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es weit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht