Im Begehren um Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde als Beschwerdeentscheid darstellen sollte. an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- 2. - Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advowerdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens katen Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt, liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor. ist ohne Bedeutung.