Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde als Beschwerdeentscheid darstellen sollte. an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- 2. - Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advowerdeführung hätte getroffen werden können.