Mit einem derartigen Fall -hat man es Hinterlegung der Dividende verlangt. hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet werschwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die worden, wohl aber deren Herausgabe.