Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall -hat man es Hinterlegung der Dividende verlangt. hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet werschwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: eine Dividende zu hinterlegen.