Gegenüber einer solchen der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht Weisung kann der Konkursverwaltung so wenig als dem verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt auch nicht verlangt worden sei. werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung C. - Diesen Entscheid hat Advokat Dr. F uchs in der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechts- St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der verhältnis regelt und es sich um die -Frage handelt, ob