Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur sie daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der Z~it der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom- zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau- Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine allfenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g gemeine Weisung erteilt hat.