Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der KonkollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von kursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzuder Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu ent- sehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39· und dort scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse zitierte Entscheide).