Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über entscheiden )}. Er machte geltend, er habe schon « in flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- seiner früheren Eingabe )} die erwähnte Verrechnung verdeutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden. es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem von Vermögensgegenständen.