{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-26", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-441.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040441.pdf", "Checksum": "d5b6086d927ba64633d07007da738cb3"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:02", "Num": ["BGE 40 III 441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.12.1914 BGE 40 III 441"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 26.12.1914 BGE 40 III 441"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 26.12.1914 BGE 40 III 441"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:02", "Checksum": "19e3e5799a14e89c9ec45d440ba85544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.12.1914 BGE 40 III 441\n\n Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der KonkollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von kursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzuder Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu ent- sehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39· und dort\nscheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist\naber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur sie daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der\nZ~it der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite\ndIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom- zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die\nmende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau- Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine allfenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g gemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen\nder Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht Weisung kann der Konkursverwaltung so wenig als dem\nverfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt\nauch nicht verlangt worden sei. werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung\nC. - Diesen Entscheid hat Advokat Dr. F uchs in der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechts-\nSt. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der verhältnis regelt und es sich um die -Frage handelt, ob\nKonkursverwaltung und - des Gläubigerausschusses der diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwal-\nKonkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon an tung der Masse beeinträchtige und der Konkutsverwaldas Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die tung bezw. der Konkursmasse Verpflichtungen auferlegt\nBeschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und\nEr machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall -hat man es\nHinterlegung der Dividende verlangt. hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die\nD. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet werschwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt\nGläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist\nAllerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die\nworden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht\nHerausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht\nEs handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde als Beschwerdeentscheid darstellen sollte.\nan die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- 2. - Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advowerdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens katen Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt,\nliege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor. ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist nicht\nBeschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die\nin Erwägung: eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Be-\n1. - Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen inso- schwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es\nweit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht\nGesamtheit der Gläubiger gegenüber Angriffen einzelner (AS Sep.-Ausg. 14 N° 39 **).\nverteidigt; denn insoweit tritt sie nicht selbständig als • Ges.-Ausg. 37 I S. 337. ** Ges -Ausg. 37 I S. 338 Erw. 1\n444 Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl- und Konkurakammer. N° 84. 445\n\n"}