{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-26", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-441.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040441.pdf", "Checksum": "d5b6086d927ba64633d07007da738cb3"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:02", "Num": ["BGE 40 III 441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.12.1914 BGE 40 III 441"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 26.12.1914 BGE 40 III 441"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 26.12.1914 BGE 40 III 441"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:02", "Checksum": "19e3e5799a14e89c9ec45d440ba85544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.12.1914 BGE 40 III 441\n\n440 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- 441\nund Konkunkammer. N° 83.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nin Erwägung: 83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·ltonkursverwaltung\nObwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom der Leih- und Sparkasse Eschlikon.\n28. September 1914 nicht von der durch den gegen- Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr\nwärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausscheidung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn\nwirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck der 'Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfordieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld\ndem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung\ngewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, aber lediglich mit der Dividende zulassen will?\ndurch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- A. - Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwalwenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlivermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den\nLage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer\nsich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Redass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach,\nKrieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für\nhat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von\nkein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung:\nDer Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. «Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber-\nDemgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der l) besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins\nKriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. »a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet. )}\nÜbrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be- B. - Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner\nziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht\nRekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu der Verrechnung)} der Konkursforderung mit seiner\nleisten als solche von einem Achtel im Monat. Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch\nDie Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über entscheiden )}. Er machte geltend, er habe schon « in\nflüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- seiner früheren Eingabe )} die erwähnte Verrechnung verdeutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden.\nes durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied\ndie - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem\nvon Vermögensgegenständen. I) Sinne geschüt.lt, dass die Dividende auszuscheiden und\n\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer )} bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung\n» und den Umfang der Kompensation, die durch die orerkannt:\n~ dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend an zu-\nDer Rekurs wird abgewiesen. » legen ist. »\nAus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die\nEntscheidungen der Schuldbetrelbungs_ und Konkurakammer . Ne 83 .\n\n"}