440 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- 441 und Konkunkammer. N° 83. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·ltonkursverwaltung Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom der Leih- und Sparkasse Eschlikon. 28. September 1914 nicht von der durch den gegen- Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei- dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck der 'Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor- dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, aber lediglich mit der Dividende zulassen will? durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- A. - Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal- wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschli- vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re- dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung: Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. «Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber- Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der l) besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. »a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet. )} Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be- B. - Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu der Verrechnung)} der Konkursforderung mit seiner leisten als solche von einem Achtel im Monat. Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über entscheiden )}. Er machte geltend, er habe schon « in flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- seiner früheren Eingabe )} die erwähnte Verrechnung ver- deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden. es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem von Vermögensgegenständen. I) Sinne geschüt.lt, dass die Dividende auszuscheiden und Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer )} bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung » und den Umfang der Kompensation, die durch die or- erkannt: ~ dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend an zu- Der Rekurs wird abgewiesen. » legen ist. » Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die Entscheidungen der Schuldbetrelbungs_ und Konkurakammer . Ne 83 . Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der Kon- kollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von kursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzu- der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu ent- sehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39· und dort scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur sie daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der Z~it der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom- zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau- Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine all- fenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g gemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht Weisung kann der Konkursverwaltung so wenig als dem verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt auch nicht verlangt worden sei. werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung C. - Diesen Entscheid hat Advokat Dr. F uchs in der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechts- St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der verhältnis regelt und es sich um die -Frage handelt, ob Konkursverwaltung und - des Gläubigerausschusses der diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwal- Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon an tung der Masse beeinträchtige und der Konkutsverwal- das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die tung bezw. der Konkursmasse Verpflichtungen auferlegt Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall -hat man es Hinterlegung der Dividende verlangt. hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet wer- schwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde als Beschwerdeentscheid darstellen sollte. an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- 2. - Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advo- werdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens katen Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt, liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor. ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist nicht Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die in Erwägung: eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Be- 1. - Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen inso- schwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es weit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht Gesamtheit der Gläubiger gegenüber Angriffen einzelner (AS Sep.-Ausg. 14 N° 39 **). verteidigt; denn insoweit tritt sie nicht selbständig als • Ges.-Ausg. 37 I S. 337. ** Ges -Ausg. 37 I S. 338 Erw. 1 444 Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl- und Konkurakammer. N° 84. 445 3. Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinter- legung noch - wie die Vorinstanz im Widerspruch mit 84. Arrit du 16 jevier 1916 dans la cause Criblet. ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide Obligation de l'offlce de consuUer 1'« etat des personne8 nunmehr vorbringt - Auszahlung der Dividende verlangt. . lujettes ~ la poursuite par vole de fai11lte., avant d'exercer Vielmehr erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage une poursuite contre une soclete anonyme ou une soci~~e von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung cooperative, art. 15 al. 4 LP. - Nullite de poursultes dm- von 2512 Fr. 80 Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt gees contre une personne non existante. damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Stand- A. - En date du 12 decembre 1914, Louis Criblet, punkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern agissant en sa qualite de directeur de la Societe suisse nach der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der de vulcanisation, adressa une plainte a I'autorite canto- Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas nale de surveillance contre I'office des poursuites de Ge- schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich die neve,demandant la suspension de la poursuite N° 40641, Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkurs- exercee par un sieur Lucien Bornand, voyageur et chef forderung selbst mit der Hypothekarschuld des Rekurs- de bureau a Geneve, contre la Societe suisse de vulca- gegners verrechnen will, so sind die Parteien darüber nisation, rue de Carouge, 70, a Plainpalais. Le plaignant einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt exposait qu'il se trouvait au service militaire depuis le nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wie- premier jour de la mobilisation, qu'il avait du suspendre viel der Rekursgegner aus dem « Ueberbesserungsbrief & completement l' exploitation de son commerce de repa- noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag ration de pneumatiques et qu'il etait hors d' etat de payer der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividen- la somme de 257 fr., objet de la poursuite. denbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen kann B. - L'autorite cantonale de surveillance a ecarte la von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende plainte par les motifs suivants : L'art. 57 LP. n'est p~s natürlich keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen applicable en l' espece, le debiteur etant non Cfl~let,. ~a~s Standpunkt nicht durch eine Beschwerde gegen die Ver- une societe ; la loi n'a pas prevu qu'une poursmte dmgee teilungsliste, sondern vor dem ~ichter geltend zu machen, contre une societe pourrait etre suspendue, quand le wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme directeur de cette societe serait au service militaire. Le der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung plaignant devrait s'adresser au Tribunal afin d'obtenir , noch verbleibenden Schuld an die Masse belangt wird. pour la societe debitrice, le sursis general prevu a I'art. 12 de I'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre 1914. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer C. - Criblet recourt au Tribunal federal contre ce erkannt: prononce, concluant a son annulation, ainsi qu'a celle de Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des la poursuite N° 40 641. Il declare agir tant perso~nelle­ Rekursgegners gegen die Verfügung der Konkursver- ment qu'au nom de la societe debitric~ en formatIo~ et waltung im Konkurse der Leih- und Sparkasse Eschlikon fait valoir, en substance, les moyens smvants : La ra~son vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen. sociale « Societe suisse de vulcanisation» ne contlent aucun nom d'associe ; elle est qualifiee d'une fa~on teIle