Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über entscheiden I). Er machte geltend, er habe schon « in flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- seiner früheren Eingabe » die erwähnte Verrechnung verdeutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kap n. sei langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden . es durch Inanspruchnahme seines Kredites. sei es durch Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem von Vermögensgegenständen. l) Sinne geschüt..