28. September 1914 nicht von der durch den gegen- Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei~ dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck der "Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfordieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner zu verrechnen.