rigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwer schädigen Die untere Aufsichtsbehörde bewilligte dem Rekurren- würde, ohne dass dem Gläubiger daraus ein Nutzen erten nur einen Aufschub von drei Monaten unter der Be- wachse. Dies treffe namentlich zu, wenn die Gefahr bedingung, dass er die Forderung bis zum 5. Januar 1915 stehe, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten in Raten von ungefähr 700 Fr. tilge. Gegenstände hinter dem Verkehrswert, den diese in ge- Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die KriegswirreIl wöhnlichen Zeiten haben, stark zurückbleibe.