Der Rekurrent leistete hierauf eine Dass es von Bedeutung sei, ob die Zahlungsschwierig- Zahlung von 350 Fr. und erwirkte damit vom Betreibungs- keiten durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt amt die Hinausschiebung der Verwertung nach Art. 1 der seien oder nicht, bestritt er. Kriegsnovelle zum SchKG. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 28. No- B. - Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde vember 1914: « Der Rekurs wird in der Hauptsache abgemit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen » wiesen. Die Verwertung in der vom Rekursgegner gegen