nebst Zins verschiedene landwirtschaftliche Maschinen untern Instanz und behauptete, es komme nicht darauf und Erzeugnisse. Am 1. August 1914 verlangte der Re- an, ob er Vermögen besitze, sondern darauf, ob er über kursgegner die Verwertung und erneuerte das Begehren genügend flüssige Mittel zur Zahlung der Schuld verfüge. am 3. Oktober 1914. Der Rekurrent leistete hierauf eine Dass es von Bedeutung sei, ob die Zahlungsschwierig- Zahlung von 350 Fr. und erwirkte damit vom Betreibungs- keiten durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt amt die Hinausschiebung der Verwertung nach Art. 1 der seien oder nicht, bestritt er.