sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr'lcht werden muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gerichtliche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor- 81. Extrait de l'arret du 24 decembre 1914 mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern dans la cause Vassal1i. besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung Art. 12 ei suiv. de l'ordonnance du Cf du 28 septembre 1914. des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht; Sursis general aux poursuites.