{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-437.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040437.pdf", "Checksum": "24d032ff042468ac7e8afe47b3b2b33b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:01", "Num": ["BGE 40 III 437"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 437"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 437"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 437"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:01", "Checksum": "b9201370f5b0246c26e3df25eceed894", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 437\n\n « volle Zahlung ohne Raten anzuordnen I). » den Rekurrenten angehobenen Betreibung wird um drei\nEr führte aus, dass der Rekurrent imstande sei, sofort ~ Monate aufgeschoben, sofern der Rekurrent den Rest der\n!iie ganze Schuld zu tilgen und dass er überhaupt durch » Schuld im Betrage von 2030 Fr. 88 Cts. durch Zahlundie Kriegswirren keinen Schaden erlitten habe. ,. gen ans Betreibungsamt Herrliberg in drei Raten tilgt,\nDer Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass er » von welchen die erste Rate -am 5. Dezember 1914, die\n\nnicht über flüssige Zahlungsmittel verfüge und sich auch » zweite am 5. Januar 1915 und die dritte am 5. Februar\n\nnicht soviel verschaffen -könne, als erforderlich sei, um » 1915 fällig wird. )}\n\nohne Aufschub die Schuld zu tilgen. Er gibt zwar zu, dass Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes herer Vieh oder andere Vermögensgegenstände verkaufen vorzuheben : Der Schuldner habe Anspruch auf die\nkönne, behauptet aber, dass ein Viehverkauf ihn unge- Wohltat des Verwertungsaufschubes, wenn feststehe, dass\nheuer benachteiligen würde und dass er überhaupt alles ihn die Durchführung der Betreibung infolge der schwiezur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig habe. rigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwer schädigen\nDie untere Aufsichtsbehörde bewilligte dem Rekurren- würde, ohne dass dem Gläubiger daraus ein Nutzen erten nur einen Aufschub von drei Monaten unter der Be- wachse. Dies treffe namentlich zu, wenn die Gefahr bedingung, dass er die Forderung bis zum 5. Januar 1915 stehe, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten\nin Raten von ungefähr 700 Fr. tilge. Gegenstände hinter dem Verkehrswert, den diese in ge-\nZur Begründung führte sie u. a. aus: Die KriegswirreIl wöhnlichen Zeiten haben, stark zurückbleibe. Von einer\nhätten in die Verhältnisse des 'Rekurrenten keine grosse solchen Gefahr könne aber angesichts der zutreffenden\nVeränderung gebracht. Der Absatz der landwirtschaft- Feststellungen der untern Instanz keine Rede sein. Es\nlichen Erzeugnisse sei leichter und eher vorteilhafter ge- ergebe sich, dass der Rekurrent imstande sei, grössere\nworden. Die Zahlungsmittel des Rekurrenten seien genau Raten als monatliche · Abschlagszahlungen von einem\nebenso flüssig wie vor dem Kriege. Er sei durch den Krieg Achtel der Betreibungssumme zu leisten.\nnicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Immerhin recht- C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bunfertige sich ein gewisser Aufschub. desgericht weitergezogen mit dem Begehren, « es sei der\nGegen diesen Beschluss führte der Rekurrent Be- durch das Betreibungsamt bewilligte Aufschub zu beschwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons lassen. »\nZürich mit dem Begehren um dessen Aufhebung.\nEr verwies auf seine Beschwerdebeantwortung vor der\n440 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- 441\nund Konkunkammer. N0 83.\n\n"}