436 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und K onkurskammer . N° 81·82. 437 sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr'lcht werden muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gericht- liche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor- 81. Extrait de l'arret du 24 decembre 1914 mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern dans la cause Vassal1i. besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung Art. 12 ei suiv. de l'ordonnance du Cf du 28 septembre 1914. des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht; Sursis general aux poursuites. Consequences de l' omission, das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist de la part du debiteur, de mentionner un creancier dans la liste des creanciers, a joindre a la demande de sursis. an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch gericht- liche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte Il est constant que S. est au benefice d'un sursis general Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus aux poursuites, accorde par l'autorite compHente en ma- der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezem- tiere de concordat, conformement aux art. 12 a 22 de 1'or- ber 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage donnance du 28 septembre 1914. Le fait qu'il a ornis de einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht mentionner le recourant dans la liste des creanciers, a besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungs- joindre a la demande de sursis, peut constituer un motif gläubiger, so ist die Abtretm g an ihn als nichtig 'zu erklä- de revocation du sursis, a teneur de l'art. 20, dernier ren. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm alinea, de l' ordonnance. Mais tant que le prononce accor- die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die dant le sursis n'est pas revoque, celui-ci doit continuer Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt a deployer ses effets, qui consistent notamment dans la hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt wiirde. suspension des poursuites en cours. L'office de Geneve Er könnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen a donc agi correctement en refusant de proceder a la zuhalten, indem er den Ausgang ihres Prozesses abw8rtete, saisie requise contre S. um dann entweder, wefln die Rekurrenten ihn verloren hät1 en, die Klage zu unterlasse'n oder im umgekehrten Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen 82. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. Stalder. und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was Grund und Zweck des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG. mit seiner Stellung zu den andern Ablretungsgläubigern nicht vereinbai ist. A. - Der Rekurrent Fritz Stalder im Dambel in Herrli- berg hat einen grossen landwirtschaftlichen Betrieb mit Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 15 Stück Grossvieh und 3 Stück Kleinvieh und versteuert erkannt: 30,000 Fr. Vermögen .. In der Zeit vom November 1912 Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des bis zum Oktober 1913 nahm er wenigstens 10,056 Fr. ein sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Kon- für den Verkauf von Milch. Am 1. Juli 1914 pfändete das kursmasse des Karl Dinkel- Waldis in Zug gegen J. Betreibungsamt Herrliberg in einer gegen ihn gerichteten Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen Betreibung des Rekursgegners Albert Streuli, Metzgers el klärt. in Erlenbach, für eine Forderung von 2780 Fr. 88 Cts. AS .(0 111 - 1914 30 438 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Koilkurskamtner. No 82. nebst Zins verschiedene landwirtschaftliche Maschinen untern Instanz und behauptete, es komme nicht darauf und Erzeugnisse. Am 1. August 1914 verlangte der Re- an, ob er Vermögen besitze, sondern darauf, ob er über kursgegner die Verwertung und erneuerte das Begehren genügend flüssige Mittel zur Zahlung der Schuld verfüge. am 3. Oktober 1914. Der Rekurrent leistete hierauf eine Dass es von Bedeutung sei, ob die Zahlungsschwierig- Zahlung von 350 Fr. und erwirkte damit vom Betreibungs- keiten durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt amt die Hinausschiebung der Verwertung nach Art. 1 der seien oder nicht, bestritt er. Kriegsnovelle zum SchKG. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 28. No- B. - Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde vember 1914: « Der Rekurs wird in der Hauptsache abge- mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen » wiesen. Die Verwertung in der vom Rekursgegner gegen « volle Zahlung ohne Raten anzuordnen I). » den Rekurrenten angehobenen Betreibung wird um drei Er führte aus, dass der Rekurrent imstande sei, sofort ~ Monate aufgeschoben, sofern der Rekurrent den Rest der !iie ganze Schuld zu tilgen und dass er überhaupt durch » Schuld im Betrage von 2030 Fr. 88 Cts. durch Zahlun- die Kriegswirren keinen Schaden erlitten habe. ,. gen ans Betreibungsamt Herrliberg in drei Raten tilgt, Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass er » von welchen die erste Rate -am 5. Dezember 1914, die nicht über flüssige Zahlungsmittel verfüge und sich auch » zweite am 5. Januar 1915 und die dritte am 5. Februar nicht soviel verschaffen -könne, als erforderlich sei, um » 1915 fällig wird. )} ohne Aufschub die Schuld zu tilgen. Er gibt zwar zu, dass Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- er Vieh oder andere Vermögensgegenstände verkaufen vorzuheben : Der Schuldner habe Anspruch auf die könne, behauptet aber, dass ein Viehverkauf ihn unge- Wohltat des Verwertungsaufschubes, wenn feststehe, dass heuer benachteiligen würde und dass er überhaupt alles ihn die Durchführung der Betreibung infolge der schwie- zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig habe. rigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwer schädigen Die untere Aufsichtsbehörde bewilligte dem Rekurren- würde, ohne dass dem Gläubiger daraus ein Nutzen er- ten nur einen Aufschub von drei Monaten unter der Be- wachse. Dies treffe namentlich zu, wenn die Gefahr be- dingung, dass er die Forderung bis zum 5. Januar 1915 stehe, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten in Raten von ungefähr 700 Fr. tilge. Gegenstände hinter dem Verkehrswert, den diese in ge- Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die KriegswirreIl wöhnlichen Zeiten haben, stark zurückbleibe. Von einer hätten in die Verhältnisse des 'Rekurrenten keine grosse solchen Gefahr könne aber angesichts der zutreffenden Veränderung gebracht. Der Absatz der landwirtschaft- Feststellungen der untern Instanz keine Rede sein. Es lichen Erzeugnisse sei leichter und eher vorteilhafter ge- ergebe sich, dass der Rekurrent imstande sei, grössere worden. Die Zahlungsmittel des Rekurrenten seien genau Raten als monatliche · Abschlagszahlungen von einem ebenso flüssig wie vor dem Kriege. Er sei durch den Krieg Achtel der Betreibungssumme zu leisten. nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Immerhin recht- C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- fertige sich ein gewisser Aufschub. desgericht weitergezogen mit dem Begehren, « es sei der Gegen diesen Beschluss führte der Rekurrent Be- durch das Betreibungsamt bewilligte Aufschub zu be- schwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons lassen. » Zürich mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Er verwies auf seine Beschwerdebeantwortung vor der 440 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- 441 und Konkunkammer. N0 83. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·Xonkursverwaltung Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom der Leih- und Sparkasse Eschlikon. 28. September 1914 nicht von der durch den gegen- Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei~ dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck der "Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor- dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner zu verrechnen. die Konkursverwaltung die Verrechnung gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, aber lediglich mit der Dividende zulassen will? durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- A. - Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal- wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschli- vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen. Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re- dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung: Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. «Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber- Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der »besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. »a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet. ) Übrigens stellt die Vorinstani in tatsächlicher Be- B. - Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu der Verrechnung» der Konkursforderung mit seiner leisten als solche von einem Achtel im Monat. Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über entscheiden I). Er machte geltend, er habe schon « in flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- seiner früheren Eingabe » die erwähnte Verrechnung ver- deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kap n. sei langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden . es durch Inanspruchnahme seines Kredites. sei es durch Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem von Vermögensgegenständen. l) Sinne geschüt..d, dass die Dividende auszuscheiden und Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer » bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung » und den Umfang der Kompensation, die durch die or- e rkannt: » dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend anzu- Der Rekurs wird abgewiesen. » legen ist. » Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die