r erklärt, dass, wo das kantonale Prozessver- o~ sI.e n~r so oder anders ausfällt, niemals wegel' Gesetzfahren eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibe, wIdngkeit anfechtbar. Sie kann daher höchstens dlen- diese A nrufur g schon ~ls Anhebung der Klagt' anzusefalls vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wegen Un- hen sei. Für die in Frage steheT' de Klage wä.e aber nach angemessenheit angefochten, auf keinen F all aber bis vor § 114 Ziff. 3 bern. ZPO die Veranstciltung eines Ausdas Bundesgericht gezogen werden.