Die Auffassung der Vorinstanz, dass ur ter Klagegehen ?er Abtretungsgläubiger ein Ergebnis für die Masse anhebung oder gerichtlicher Geltendmachung ellles Anauf kemen Fall zu erwarten ist, und hat sie somit kein spruchs nvch der bundesgerichtlichen Praxis stets die Interesse an der Einhaltung der Frist, so kann sie wohl Anrufung des Friedensrichters zu verstehen sei, sofern auch die Annullierung der Abtretung trotz einer Frist- nach kantonalem Rechte dem Prozesse ein Sül1l'verfahren v~rangehe, ist , so allgemein ausgedrückt, nicht richtig. versäumnis ganz unterlassen.