In § 114 Ziff. 3 bern. ZPO sei ausdrücklich bestimmt, Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde, dass es dass in « Streitsachen, in welchen bei eintretel der Zögesich bei der Fristansetzung um einen Vorbehalt handle, rung die Verwirkung des Klagrechts lU besorgen stünde », von dem die KonkUlsverwaltung je nach den Umständen ein Aussöhnungsversuch nicht notwer dig sei. Gebrauch machel' könne oder nicht (AS Sep.-Ausg. 6 Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht N° 34 und 88, 14 N° 39*. . ' in Erwägung: