107 und 242 SchKG sei derselbe wie der- Anspruchs nur solche Massnahmen verstanden seien, die jenige der gerichtlichen Geltendmachung, um den es sich die R echtshängigkeit des Streites bewirken, und dass im vorliegenden Falle handle. die R echtshängigkeit nach § 137 bern. ZPO erst mit der C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten ur1 er Einreichung der Klage, nicht schon mit dem Gesuch um Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgerich t wei- Vorladung zum Aussöhnungsversuch eintrete. Das KOll- tergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes zu kursamt entspmch diesem Gesuche in Beziehung auf entnehmen: