{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-431.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040431.pdf", "Checksum": "21626a65a5f477322270241df663021f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:00", "Num": ["BGE 40 III 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 17.12.1914 BGE 40 III 431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 17.12.1914 BGE 40 III 431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 17.12.1914 BGE 40 III 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:00", "Checksum": "d5eb26978c846d527c26eebe95ce228e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 17.12.1914 BGE 40 III 431\n\n 434 Entscheidungen der Schuldb etreibungs- •\n.::IU Konkurskammer . N° 80. 435\nZU annullieren, wenn die Frist nicht eingeh alten wird.\ndas\n. Bundesgericht anrufen, weil die BeeinträchtiguD ~C1\nIn der Tat hängt es von der Gestaltung des Verft.hrens\nIbrer Rechte, wie sie aus dem Sinn und Geist ries Geselzes\na.b, ob die Konkursverwaltung v on dem R echt, das sie\nsICh vorbehalten hat, Gebrauch machen \",m und soll oder hergeleitet werden müssen, in Frage steht. Das Bundes-\nn.icht. Wenn der Konkurs sich sowieso sehr in die Lä~ge gericht kann demnach der Entscheid der Vorinstanz überzIeht, so kann ~ie unter Umständen oh ne Bedenken die prüfen.\nFrist verlängern. Ist sie ganz sicher, dass':tus dem Vor- 3. -- Die Auffassung der Vorinstanz, dass ur ter Klagegehen ?er Abtretungsgläubiger ein Ergebnis für die Masse anhebung oder gerichtlicher Geltendmachung ellles Anauf kemen Fall zu erwarten ist, und hat sie somit kein spruchs nvch der bundesgerichtlichen Praxis stets die\nInteresse an der Einhaltung der Frist, so kann sie wohl Anrufung des Friedensrichters zu verstehen sei, sofern\nauch die Annullierung der Abtretung trotz einer Frist- nach kantonalem Rechte dem Prozesse ein Sül1l'verfahren\nv~rangehe, ist , so allgemein ausgedrückt, nicht richtig.\nversäumnis ganz unterlassen. In allen diesen Fällen ist\nj~doch. ~ie Entscheidung der Konkursverwaltung, da\nEmmr I h at das Bundesgericht in den zitierten Entschei-\nSIe l.edIghch von Zweckmässigkeitserwägungen abhängt, dungen nu r erklärt, dass, wo das kantonale Prozessver-\no~ sI.e n~r so oder anders ausfällt, niemals wegel' Gesetzfahren eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibe,\nwIdngkeit anfechtbar. Sie kann daher höchstens dlen- diese A nrufur g schon ~ls Anhebung der Klagt' anzusefalls vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wegen Un- hen sei. Für die in Frage steheT' de Klage wä.e aber nach\nangemessenheit angefochten, auf keinen F all aber bis vor § 114 Ziff. 3 bern. ZPO die Veranstciltung eines Ausdas Bundesgericht gezogen werden. söhnungsversuches nicht notwendig gewesen (vgl. die\n2. - Die Sache verhält sich aber anders, wenn der Praxis des b ernischen Appellationshofes bei befristeten\nnämliche Anspruch gleichzeitig ar mehrere Gläubiger auf K lagerechten bei Pillichody, Bernis( her Zivilprozess\nG:rund formgerechter Gesuche unter Fristansetzung für N° 1311 ff.). Sodar Ir kann unter gerichtlicher GeltendmadIe Klage abgetreten worden ist . .In einem solchen Falle chung dnes Anspruchs nur diej enige Handlung verstanden\nsind ~lle diese Gläubiger grundsätzlich gleichberechtigt werden, durch welch der Kläger den richterlichen Rechts·\nund dIe Konkursverwaltung ist verpflichtet, nichts vor- schutz anruft und zwar so, dass dadurch die Rechtshän-\nz~nehmen, was diese Gleichberechtigung stören würde, gigkeit der Streits%he be\\\\irk1 wird oder der Kläger innert\nSIe muss also insbesondere die' Klagefrist für alle gleich bestimmter Frist die Klage ausspieleT' mus s, wenn nicht\nberechnen und darf nicht dem einen gegenüber die bestimmte processuale Rechtsfolgen eintreten sollen. Der\nRechtslage anders gestalten als gegenüber dem andern. Zweck der Fristbestimmung ist, der Konkursmasse eine\n~ach Ziff. 5 der im Abtretungsformular aufgeführten Be-\nGarantie zu geben, dass die « Abtretung )}, die in Wirklichdmgungen sind ja auch die Gläubiger, denen der gleiche keit ein Prozessmandat ist, auch dazu benützt werde\nAnspruch abgetreten worden ist, verpflichtet, als Streit- über den streitigen Anspruch innert einer gewissen Frist\ngenossen aufzutreten und also den Anspruch gemeinsam eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Daher\neinzuklagen. . kann in allen Kantonen, in denen die Sühnverhandlung\nGegen die Begür;stigung eines von mehreren Abtre- nicht in organischer Verbindung mit dem eigentlichen\ntungsgläubigern müssen daher die übrigen legitimiert Prozessverfahren steht, d. h. der Streit nicht innert einer\nsein, sich zu beschweren und zwar können sie dabei auch gewissen Frist nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens\nzur Vermeidung der Verwirkung des Klagerechts oder\n436 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und K onkurskammer. N° 81 · 82.\n\n"}