{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-431.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040431.pdf", "Checksum": "21626a65a5f477322270241df663021f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:00", "Num": ["BGE 40 III 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 17.12.1914 BGE 40 III 431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 17.12.1914 BGE 40 III 431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 17.12.1914 BGE 40 III 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:00", "Checksum": "d5eb26978c846d527c26eebe95ce228e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 17.12.1914 BGE 40 III 431\n\n gemachtwerde. Die Rekurrenten leichten a~ 31. Dezem- Rekurrenten die Klagefrist eingehalten. Nach dem Urteil\nber 1913 beim Richteramt I in Biel Klage gegen Joseph des Bundesgerichts vom 21. September 1907 in Sachen\nNigst in Biel ein, während Joseph Bloch am genannten Hotz gegen Kopp* sei unter Klageanhebung die erste\nTage bloss ein Gesuch um Vorladung des Joseph Nigst den Prozess einleitende Handlung, also auch schon die\nzum Aussöhnungsversuch stellte und die übrigen Abtre- Anrufung des Friedensrich1 eI s « in einem nach kantonalem\ntungsgläubiger gerichtliche Schritte gegen Nigst 'über- Rechte vorgängigen SühilVerfahren » verstanden . Zudem\nhaupt unterIiessen. Infolgedessen ersuchten die Rekurren- sei auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Aebi\nten das Konkursamt Zug, die Abtretung an sämtliche & eie gegen Konkursmasse Leutenegger vom 26. März\nübrigen Abtretungsgläubiger zu annullieren. Sie machten 1909 ** hinzuweisen. Der Begriff der Klageanhebung im\ngeltend, dass unter gerichtlicher Geltendmachung eines Sinne von Art. 107 und 242 SchKG sei derselbe wie der-\nAnspruchs nur solche Massnahmen verstanden seien, die jenige der gerichtlichen Geltendmachung, um den es sich\ndie R echtshängigkeit des Streites bewirken, und dass im vorliegenden Falle handle.\ndie R echtshängigkeit nach § 137 bern. ZPO erst mit der C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten ur1 er\nEinreichung der Klage, nicht schon mit dem Gesuch um Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgerich t wei-\nVorladung zum Aussöhnungsversuch eintrete. Das KOll- tergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes zu\nkursamt entspmch diesem Gesuche in Beziehung auf entnehmen: Durch die Anrufung des bernischen A usalle genannten Gläubiger mit Ausnahme des 'Joseph söhnungsrichters werde der Prozess nicht rechtshängig.\nBloch. Der Sühneversuch verpflichte nach bernischem Recht\nB. - Hierauf erhoben die R ekurrenten Beschwerde mit den Kläger keineswegs, den Prozess innert bestimmter\ndem Begehren, es sei auch die Annullierung der Abtretung Frist einzuleiten, um Verwirkungsfolgen zu vermeiden.\nan Bloch auszusprechen. In § 114 Ziff. 3 bern. ZPO sei ausdrücklich bestimmt,\nDas Konkursamt bemerkte zur Beschwerde, dass es dass in « Streitsachen, in welchen bei eintretel der Zögesich bei der Fristansetzung um einen Vorbehalt handle, rung die Verwirkung des Klagrechts lU besorgen stünde »,\nvon dem die KonkUlsverwaltung je nach den Umständen ein Aussöhnungsversuch nicht notwer dig sei.\nGebrauch machel' könne oder nicht (AS Sep.-Ausg. 6 Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht\nN° 34 und 88, 14 N° 39*. . ' in Erwägung:\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die\nB~schwerde durch Eptscheid vom 14) 16. November 1914 1. - Durch die Aufnahme von Ziff. 6 der im Ab1re-\nmit folgender Begründung ab : Nach der Konkursverord- tungsformular aufgeführten Bedingungen «< Die Konnung und der neuen Praxis des Bundesgerichts stehe es kursverwaltung behält sich die Annullierung der Abtrezwar im Belieben des Konkursamtes, den Abtretungs- tU.lg für den Fall vor, dass nicht binnen einer VOi' ihr\ngläubigern Fristen anzusetzen oder nicrt ; aber die V Oll anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachur.g erihm angesetzten Fristen seien Ausschlussfristen. Immer- folgt ») und die Ansetzupg einer bestimmten Klagefrist\nhin könne die Konkursverwaltung die Frist verlängern wird, streng genommen, wie die Vorinstanz ausführt, die\noder trotz des Ablaufs der Frist die Abtretung aufrecht- Konkursverwaltung nicht verpflichtet, die Abtretung\nhalteI!. Bloch habe nun aber entgegen der Auffassung der • Ges.-Ausg. 33 11 N° 66, Sep.-Ausg. 10 N° 54.\n* Ges.-Ausg. 29 I N° 56, II S. 751 f. Erw. 4,37 I No 68. •• Sep.-Ausg. 12 N° 22.\n"}