werden könnte, reicht zur Herstellung der Konkursamt Höngg an das Bundesgericht, mit dem An- Legitimation nicht aus. Vergl. BGE Sep.-Ausg. 15 S. 444*. trag, es sei die Beschwerde des Rhyner-Haab als unbe- Demna~h hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gründet abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid erkannt: wieder herzustellen. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammel' zieht in Erwägung: