BGE Sep.-Ausg.15 S. 444*. trag, es sei die Beschwerde des Rhyner-Haab als unbe- Demna~h hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gründet abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid erkannt: wieder herzustellen. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Konkursverwaltung zur Beschwerdeführung gegen Entscheide 77. Arret du 19 novembre 1914 en la cause S. der Aufsichtsbehörden nur dann und insoweit legitimiert, Art.