>) Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steigesind vom Gläubiger zu ei'heben, der sie, wie alle alldern rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige- Schuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in 1914 in Sachen Kantonalbank von Bern).