Da das Gesetz in Art. .,)7 SchKG dk Einstellung der Betreibungshandluugen als gesetzliche Folge all das Vorhalldensein eines Tatbestandes kllüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S. biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- Xonkursa.mt lIöngg. bungsamfes und gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhebungen über deli Wegfall die.ses Tatbe- Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes zur Beschwerde gegen Entscheiäe der Aufsichtsbehörden.