{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-421.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040421.pdf", "Checksum": "f975da0779f717d2ef1dce4d08b6ae40"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:57", "Num": ["BGE 40 III 421"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 02.12.1914 BGE 40 III 421"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 02.12.1914 BGE 40 III 421"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 02.12.1914 BGE 40 III 421"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:57", "Checksum": "69781c11c99f2b99a042398f57a9a621", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 02.12.1914 BGE 40 III 421\n\n4:JO i5. Kreissehr. d es BUlldesger. über Schu idbetr. \\I. Konkurs .\n\nämtern ohnt neues Begehren des Gläubigers zu vollziehen\nsei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\nim ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger Entscheidungen der Schuldhetreibungs- und Konkurskammer.\nnicht gehalten, zu ermitteltl, ob sich der Schuldner noch\nim Militärdienst befl1\\de, und, wenll dies nicht mehr der Arrets de la Chamhre des poursuites et des raHIites.\nFall ist, davoll dem Betreibuugsamt zur Vornahme der\nBetreibullgshandlung MiLteilullg zu machen. Da das Gesetz in Art. .,)7 SchKG dk Einstellung der Betreibungshandluugen als gesetzliche Folge all das Vorhalldensein eines\nTatbestandes kllüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S.\nbiger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- Xonkursa.mt lIöngg.\nbungsamfes und gehört zu seinen Amtspflichten, auch\ndie nötigen Erhebungen über deli Wegfall die.ses Tatbe- Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes\nzur Beschwerde gegen Entscheiäe der Aufsichtsbehörden.\nstandes anzustellelllllld gestützt darauf das gegen den\nSchuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent- A. - Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng-\nlassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen,\nZweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen das mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter des\nkantonalen Militärbehörd~ ins Einvernehmen zu setzen, Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von\n.d. h.ihr jedesmal, wenn der VoBzug eines Begeiuens um diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel\nVornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär- Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger\ndienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kondes Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Bc- kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte\ntreibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über-\nSchuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der binden. >)\nMehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steigesind vom Gläubiger zu ei'heben, der sie, wie alle alldern rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens\nBetreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige-\nSchuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in\n1914 in Sachen Kantonalbank von Bern). den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und\nDa di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei- dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichtsnen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde\nBedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in\nArt. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku- Horgen erworben.\nlarweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts- B. - Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiebehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen\nInhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit in dem .Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der\nAS 40 III - 1914 !9\nder Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.\nund Konkurskammer . N° 76-77. 423\n\n"}