4:JO i5. Kreissehr. d es BUlldesger. über Schu idbetr. \I. Konkurs . ämtern ohnt neues Begehren des Gläubigers zu vollziehen sei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger Entscheidungen der Schuldhetreibungs- und Konkurskammer. nicht gehalten, zu ermitteltl, ob sich der Schuldner noch im Militärdienst befl1\de, und, wenll dies nicht mehr der Arrets de la Chamhre des poursuites et des raHIites. Fall ist, davoll dem Betreibuugsamt zur Vornahme der Betreibullgshandlung MiLteilullg zu machen. Da das Ge- setz in Art. .,)7 SchKG dk Einstellung der Betreibungs- handluugen als gesetzliche Folge all das Vorhalldensein eines Tatbestandes kllüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S. biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- Xonkursa.mt lIöngg. bungsamfes und gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhebungen über deli Wegfall die.ses Tatbe- Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes zur Beschwerde gegen Entscheiäe der Aufsichtsbehörden. standes anzustellelllllld gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent- A. - Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng- lassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen, Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen das mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter des kantonalen Militärbehörd~ ins Einvernehmen zu setzen, Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von .d. h.ihr jedesmal, wenn der VoBzug eines Begeiuens um diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär- Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger dienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kon- des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Bc- kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte treibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über- Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der binden. >) Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steige- sind vom Gläubiger zu ei'heben, der sie, wie alle alldern rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige- Schuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in 1914 in Sachen Kantonalbank von Bern). den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und Da di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei- dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichts- nen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku- Horgen erworben. larweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts- B. - Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewie- behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit in dem .Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der AS 40 III - 1914 !9 der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten. und Konkurskammer . N° 76-77. 423 422 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- von ist aber in casu nicht die Rede. Der blosse Um- Liegenschaft an die Ersteigerer von dem Wohnrecht stand, dass seine Handlungsweise als gesetzwidrig erklärt keine Notiz zu nehmen sei. .. worden ist und er dafür möglicherweise zur Verantwor- C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr das tung gezogen werden könnte, reicht zur Herstellung der Konkursamt Höngg an das Bundesgericht, mit dem An- Legitimation nicht aus. Vergl.BGE Sep.-Ausg.15 S. 444*. trag, es sei die Beschwerde des Rhyner-Haab als unbe- Demna~h hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gründet abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid erkannt: wieder herzustellen. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Kon- kursverwaltung zur Beschwerdeführung gegen Entscheide 77. Arret du 19 novembre 1914 en la cause S. der Aufsichtsbehörden nur dann und insoweit legitimiert, Art. 1 er al. 2 de l'ordonnance du Conseil federal du 28 s~p­ als sie in Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit tembre 1914. Procedure a suivre lorsque le creancler der Gläubiger handelt. Vergl. JAEGER, Komm. Anm. 2 demande la revocation ou la modification du renvoi de la ad Art. 17 SchKG und die dort zitierten Urteile. Das vente. Recours au Tf? trifft nun im vorliegenden Falle offenbar nicht zu. An der A. - Les sieurs Bohny & Oe, negociants ä. BäIe, ont Aufnahme des Wolmrechtes in den Gantrodel und an requis la vente d'une serie d' objets saisis au prejudice de seiner Ueberbindung an den Ersteigerer der Liegenschaft Ieur debiteur S. Celui-ci ayant verse en mains de l'office haben nur die Träger des Wohnrechtes ein Interesse,. le huitieme de la somme due, l'office sursit ä. la vente, nicht aber die Konkursgläubiger; deren Interesse ist auf en vertu de l'ordonnance du Conseil federal du 28 sep- die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gerichtet .. tembre 1914, et en avisa les creanciers. also darauf, dass das Wohnrecht dem Ersteigerer nicht B. - Bohny &'oe ont demande ä. I'autorite cantonale überbunden werde. Die Verfügung, für deren Aufrecht- de surveillance de revoquer ce renvoi, ou tout au moins haltung das Konkursamt Höngg sich zur Wehr setzt, ist de le subordonner ä. des versements plus importants, soit von ihm nicht in Vertretung der Konkursmasse erlassen un tiers par mois. Ils alleguaient que S. s'Hait montre worden, um die Interessen der Gläubigergesamtheit zu de mauvaise foi, qu'il avait use de tous les moyens pos- wahren, sondern in seiner Eigenschaft als Amt, das für· sibles pour ne pas executer ses engagements, qu'il ne se die Durchführung des Konkursverfahrens nach den trouvait pas dans une situation precaire et qu'il pouvait gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat. In dieser Eigen- des maintenant payer la totalite de sa dette de 975 fr. 20 c. schaft wäre der Konkursbeamte von Höngg zum Re- 2 Considerant que les faits allegues par Bohny & Oe kurse nur dann legitimiert, wenn und soweit seine p er-- fesultaient des pieces produites par eux, l'autorite canto- sönlichen und materiellen Interessen auf dem nale, en application de l'art. 1er, in fine. de l'ordonnance Spiele stünden. Und zwar müssten diese Interessen durch du 28 septembre 1914, a fixe ä. un tiers de la somme en den angefochtenen] Entscheid selbst berührt sein, der Beamte muss durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde • Ges.-Ausg. 38 I S. 812. direkt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sein. Hie--