Da das Gesetz in Art. .)7 SchKG dü' Einstellung der Betreibungshandlullgen als yesPlzlichc Folge an das Vorhalldellsein eines Tatbestandes knüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S. biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- Xonkursa.mt lIöngg. ' bungsamtes und gehört zn seillen Amtspflichten, auch die nötigen