Die Betreibungsbeamten haJ:)en von solchen Begehren dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können, ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon- bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers kurse, die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang. SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten.