1914. jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An- Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der schluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgewährend des Rechtsstillstandes gestellt werden und richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszumüssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref- Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betreifenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen.