{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-419.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040419.pdf", "Checksum": "e160b22184fcc39ee06b98cbdcfc7c12"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:57", "Num": ["BGE 40 III 419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:57", "Checksum": "054b0be7cb1cd551719997e077a1b04b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 419\n\nämtern ohm: neuesBegehren des Gläubigers zu vollziehen\nsei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\nim ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.\nnicht gehalten, zu ermitte1l1, ob sich der Schuldner noch\nim Militärdienst befinde, und, wenu dies nicht mehr der ArrötS de la Chambre des poursuites et des failIiLes.\nFall ist, davon dem Betreibungsamt zur Vornahme der\nBetreibulJgshandlulIg Milteilullg zu machen. Da das Gesetz in Art. .)7 SchKG dü' Einstellung der Betreibungshandlullgen als yesPlzlichc Folge an das Vorhalldellsein eines\nTatbestandes knüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S.\nbiger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- Xonkursa.mt lIöngg. '\nbungsamtes und gehört zn seillen Amtspflichten, auch\ndie nötigen ErhebungcJI über delI Wegfall dieses Tatbe- Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes\nzur Beschwerde gegen Entscheiae der Aufsichtsbehörden.\nstandes anzustellen lind gestützt darauf das gegen den\nSchuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent- A. - Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng-\nlassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen,\nZweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen das mit einem Wohnrecht zU Gunsten der Mutter des\nkantonalen Militärbehörde ins Einvernehmen zu setzen, Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von\nd. h.ihr jedesmal, wenn der Vollzug eines Begeilrens um diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel\nVornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär- Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger\ndienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kondes Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Be- kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte\ntreibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über-\nSchuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der binden. »\nMehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steigesind vom Gläubiger zu erlieben, der sie, wie alle andern rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens\nBetreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige-\nSchuldner abwälzen kann (Elltscheid vom 2. Dezember rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in\n1914 in Sachen Kantonalbank von Bern). den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und\nDa di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei- dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichtsnen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde\nBedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in\nArt. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku- Horgen erworben.\nlarweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts- B. - Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiebehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen\nInhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit in dem Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der\nAS 40 III - 1914 i9\nder Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.\n1\n"}