{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-419.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040419.pdf", "Checksum": "e160b22184fcc39ee06b98cbdcfc7c12"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:57", "Num": ["BGE 40 III 419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:57", "Checksum": "054b0be7cb1cd551719997e077a1b04b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 419\n\n über Schuldbetreibung und Konkurs. 419\n\nbungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c,\n418 74. Kreisschreiben des Bundesgerichts\nErwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen.\nb) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von\nwelche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner Vermögens gegenständen. Als solche erscheinen u. a. :\nsetzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be- Der Verkauf von gepfändeten, relinierten oder arres·\nstimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Herten Gegenständen, welche schneHer Wertverminde-\nFristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den rnng ausgesetzt sind;\nGerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge- Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOllsetzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit- kursandrohuiJg schon vor der Bewilligung des Rechtsten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der\nwerden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand- Wechselbetreibung verweigert wurde ;\nlungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen begon- Die Aufnahme der Retentionsurkunde ;\nnen haben, laufen also während desselben weiter, da- Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug\ngegen kann der Schuldner und können die Behörden die von bereits gepfändeten Liegenschaften bedingten\nbetreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch Massnahmen.\ndrei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich\ndürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen\nauch nicht angesetzt werden. 7~. Itreisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegfalles\nc) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden\nder den Bechtsstillstand gemä.ss Art. 57 Schia- begrünnach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes diedenden Tatsache, vom 21. Dezember 1914.\njenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um\nihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An- Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der\nschluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgewährend des Rechtsstillstandes gestellt werden und richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszumüssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur\nablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref- Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betreifenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-\nDie Betreibungsbeamten haJ:)en von solchen Begehren dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner\nVormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit\nRechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können,\nferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon- bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers\nkurse, die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57\neröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang. SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten.\n3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes Von der Voraussetzung au'!gehend, dass ein einmal gesind,' stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand-\na) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam\ngestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungssich anschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum AS 40 111 - 1915\nAblaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrei·\n4:&0 75. Kl'eisschr. des Blllldesger. über Schu i<lbelr. \\I. Konkurs .\n\n"}