über Schuldbetreibung und Konkurs. 419 bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c, 418 74. Kreisschreiben des Bundesgerichts Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen. b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner Vermögens gegenständen. Als solche erscheinen u. a. : setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be- Der Verkauf von gepfändeten, relinierten oder arres· stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Herten Gegenständen, welche schneHer Wertverminde- Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den rnng ausgesetzt sind; Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge- Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll- setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit- kursandrohuiJg schon vor der Bewilligung des Rechts- ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand- Wechselbetreibung verweigert wurde ; lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen begon- Die Aufnahme der Retentionsurkunde ; nen haben, laufen also während desselben weiter, da- Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug gegen kann der Schuldner und können die Behörden die von bereits gepfändeten Liegenschaften bedingten betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch Massnahmen. drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt werden. 7~. Itreisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegfalles c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden der den Bechtsstillstand gemä.ss Art. 57 Schia- begrün- nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die- denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914. jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An- Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der schluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- während des Rechtsstillstandes gestellt werden und richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu- müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref- Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei- fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- Die Betreibungsbeamten haJ:)en von solchen Begehren dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können, ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon- bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers kurse, die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang. SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten. 3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes Von der Voraussetzung au'!gehend, dass ein einmal ge- sind,' stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand- a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs- sich anschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum AS 40 111 - 1915 Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrei· 4:&0 75. Kl'eisschr. des Blllldesger. über Schu i