Natürlich dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt werden. 7~. Ireisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegf&lles c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden der den Rechtsstillstand gemä.ss Art. 57 SchlCG begrünnach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes diedenden Tatsache, vom 21. Dezember 1914. jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren.