Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner Vermögensgegenständen. Als solche erscheinen u. a. : setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be- Der Verkauf von gepfändeten, retinierten oder arresstimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Herten Gegenständen, welche schneller Wertverminde- Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den rnng ausgesetzt sind;