über Schuldbetreibung und Konkurs. 419 bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c, 418 74. Kreisschreiben des Bundesgerichts Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen. b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner Vermögensgegenständen.