Dass während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundesgerichtliehe Rechtsprechung alle Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Inungsrichter, Kon- Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires kursrichter), welche geeignet sind, das Verfahren zur du Tribunal federaI aux autorites