Demnach hat das Bundesgericht ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung. erkannt: Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons und es 1aufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver- Zürich vom 4. Juli 1914 bestätigt. fahren wie Sf1nst.