143 SchKG, Vorstellungen herrschen, aufklären können : nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers. 1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt, Demnach hat das Bundesgericht ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung. erkannt: