die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs- bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu gedie in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der währen sä Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen.