416 74. Kreissrhreiben des Bundesgerichts über Schuldbetreibung und Konkurs. 417 die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs- bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu ge- die in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der währen sä Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen. dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das Damit aber fehlt es im vorliegenden Fal1e an der ersten Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG, Vorstellungen herrschen, aufklären können : nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers. 1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt, Demnach hat das Bundesgericht ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung. erkannt: Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons und es 1aufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver- Zürich vom 4. Juli 1914 bestätigt. fahren wie Sf1nst. 2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge: a) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshand- lungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundesgerichtliehe Rechtsprechung alle Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungs- beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Inungsrichter, Kon- Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires kursrichter), welche geeignet sind, das Verfahren zur du Tribunal federaI aux autorites cantonales de surveillance zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen sur la poursuite pour dettes et la railJite. und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betrei- bung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbe- fehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzei- gen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf- 74. Xreillschreiben l~r. 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden legung der Steigerung~bedingungell, Versteigerungen und für Schuldbetreibung und Konkurs zu Handen der Betrei- sonstige Verwertungen, Ausstelh ng von Verlustschei- bungsämter, Xonkursbeamten und Xonkursgerichte betr. nen, R echtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen, die Wirkungen des Rechtsstillsta.ndes, vom 10. August 1914. Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Frist- ansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt Anschillsspfändung u. s. w. Mieta.usweisungen gelten auf Ziffer 3 des Bundcsbeschlu"ses betr. Massnahmen nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen be- zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der sondere Anordnungen der kompetenten Behörde vorbe- Neutralität vom 3. Augm.t und unter Hinweis auf Art. 62 hallen werden. über Schuldbetreibung und Konkurs. 419 bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c, 418 74. Kreisschreiben des Bundesgerichts Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen. b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner Vermögensgegenständen. Als solche erscheinen u. a. : setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be- Der Verkauf von gepfändeten, retinierten oder arres- stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Herten Gegenständen, welche schneller Wertverminde- Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den rnng ausgesetzt sind; Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge- Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll- setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit- kursandrohuilg schon vor der Bewilligung des Rechts- ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand- Wechselbetreibung verweigert wurde; lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen beg'on- Die Aufnahme der RetentionsurkuIide ; nen haben, laufen also während desselben weiter, da- Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug gegen kann der Schuldner und können die Behörden die von bereits gepfändeten Liegenschaften bedingten betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch Massnahmen. drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt werden. 7~. Ireisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegf&lles c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden der den Rechtsstillstand gemä.ss Art. 57 SchlCG begrün- nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die- denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914. jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An- Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der schluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- während des Rechtsstillstandes gestellt werden und richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu- müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref- Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei- fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- Die Betreibungsbeamten haDen von solchen Begehren dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können, ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon- bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers kurse, die bei Gewähl'Ung des Rechtsstillstandes schon vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang. SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten. 3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes Von der Voraussetzung auc;gehend, dass ein einmal ge- sind: stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand- a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs- sich allschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum AS 40 111 - 1915 Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrej-