Dass während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung alle Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Tnungsrichter, Kon- Aursichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires kursrichter), welche geeignet sind. das Verfahren zur du Tribunal federaI aux auLoriLes