Von allen Gesichtspunkten !lus erscheint somit das allfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende vom Betreibungsamt an den Beklagten gestellte Ansinnen, 416 74. Kreissrhreiben des BundesgerIchts über Schuldbetreibung und Konkurs. 417 die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs- bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu gedie in Erw.